Satzung der Sozialistischen Deutschen Arbeiterjugend
(SDAJ)

Artikel 1 – Name und Sitz, Organisationsgebiet

Die Jugendorganisation führt den Namen Sozialistische Deutsche Arbeiterjugend (SDAJ) und hat ihren Sitz in Essen. Sie besteht in der Bundesrepublik Deutschland.

Artikel 2 – Selbstverständnis

  1. Die SDAJ ist eine eigenständige Jugendorganisation. Ihre weltanschauliche Grundlage ist der wissenschaftliche Sozialismus, wie er von Marx, Engels und Lenin begründet wurde. Die SDAJ kämpft für die Abschaffung des Kapitalismus und für eine sozialistische Gesellschaft.

  2. In der SDAJ finden sich fortschrittliche lernende und arbeitende Jugendliche zusammen, um sich mit Gleichgesinnten für ihre Interessen einzusetzen und Klassenbewusstsein zu schaffen. Durch das gleichberechtige, demokratische und solidarische Miteinander innerhalb der Organisation will die SDAJ bereits in der bestehenden Gesellschaft zeigen, was in einer sozialistischen Gesellschaft möglich ist.

  3. Die SDAJ ist der Auffassung, dass diese Interessen nur im Kampf gegen diejenigen durchgesetzt werden können, die im kapitalistischen Deutschland die Macht haben – die deutschen Kapitalisten, die deutsche Regierung, das deutsche Militär. Dafür bedarf es einer Organisation, die eine breite innerverbandliche Demokratie mit einem schlagkräftigen, einheitlichen Handeln verbindet. Die SDAJ organisiert sich deshalb auf Grundlage des Demokratischen Zentralismus.

  4. Die SDAJ steht in der Tradition der revolutionären Organisationen der Arbeiterjugend Deutschlands, das heißt des Kommunistischen Jugendverbands Deutschlands und sie kämpft für die Aufhebung des Verbots der Freien Deutschen Jugend. Sie würdigt insbesondere deren Leistungen im Kampf gegen den deutschen Faschismus und Militarismus. Sie sieht die Kommunistinnen und Kommunisten als notwendige Kraft, um den gemeinsamen Kampf aller Werktätigen zu organisieren und ist seit ihrer Gründung in Bewegungen der Arbeiterjugend aktiv. Sie strebt mit allen fortschrittlichen Kräften eine enge Zusammenarbeit an. Darüber hinaus fühlt sich die SDAJ freundschaftlich mit den Arbeiterjugend-, Schüler-, Kinder-, Studierenden- und allgemeinen Jugendverbänden, die gleiche Ziele – auch auf Teilgebieten – anstreben, verbunden.

  5. Die SDAJ steht für den gemeinsamen Kampf der lernenden und arbeitenden Jugendlichen aller Länder. Sie ist deshalb u.a. Mitglied im Weltbund der demokratischen Jugend und wirkt für einen engen internationalen Austausch der revolutionären Jugendorganisationen.

  6. Die SDAJ benennt ihre Ziele in ihrer programmatischen Grundlage und in der Satzung, die nur vom Bundeskongress verändert werden können.

Artikel 3– Zweck und Ziele

  1. Als Organisation der arbeitenden und lernenden Jugend tritt die SDAJ für die Entwicklung von Klassenbewusstsein unter der Jugend und für das gegenseitige von und miteinander Lernen im Sinne des Humanismus, der Demokratie und der internationalen Klassensolidarität ein.

  2. Es ist eine wichtige Aufgabe der Mitglieder der SDAJ, an ihrem jeweiligen Lebensschwerpunkt, d.h. vor allem in den Interessenvertretungen in Schule und Betrieb aktiv zu sein. Jedes Mitglied soll gewerkschaftlich organisiert sein, da die Gewerkschaften die Organisation der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen der Werktätigen sind.

  3. Die SDAJ tritt ein für die sozialen, kulturellen und politischen Rechte der jungen Generation. Sie kämpft für die Verwirklichung der davon bereits im Grundgesetz angelegten Rechte der arbeitenden und lernenden Menschen.

  4. Die SDAJ kämpft für das friedliche Zusammenleben der Völker und richtet sich entschieden gegen alle antidemokratischen, militaristischen, nationalistischen und faschistischen Tendenzen und Umtriebe.

  5. Durch das Gruppenleben, durch das gemeinsame aktive Eintreten für die eigenen Interessen und durch theoretische Schulungen soll das gesellschaftliche und klassenmäßige Bewusstsein der Mitglieder gestärkt werden. Die jugendpflegerische und jugendfürsorgliche Tätigkeit der SDAJ hat stets die wirtschaftliche, gesundheitliche, kulturelle und geistige Förderung der Jugend im Sinne der oben dargelegten Grundsätze zum Ziel.

Artikel 4 – Mitgliedschaft und innerverbandliche Demokratie

  1. Voraussetzungen der Mitgliedschaft: Mitglied der SDAJ kann sein, wer sich zur programmatischen Grundlage und zur Satzung bekennt, regelmäßig den Mitgliedsbeitrag bezahlt, mindestens 14 Jahre alt ist und die Bereitschaft mitbringt, aktiv in der SDAJ mitzuarbeiten. Das bedeutet die Teilhabe an der politischen Praxis und Bildungsarbeit. Personen können nur individuell aufgenommen werden.
  2. Jedes Mitglied der SDAJ hat dieselben Rechte und Pflichten

    Rechte und Pflichten:
    Die Mitglieder der SDAJ erwarten gegenseitig von sich:
    -Die Politik der SDAJ im Sinne ihrer Satzung, ihres Programms und der vom Bundeskongress beschlossenen Ziele aktiv mitzugestalten
    -Zur gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung sowie zur theoretischen und praktischen Weiterentwicklung des Verbandes beizutragen
    -Sich gleichberechtigt und solidarisch an den Diskussionen und Entscheidungen der SDAJ zu beteiligen
    -Ausreichend von der Leitung informiert zu werden um die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse umsetzen zu können
    -Die eigene Kritik an Inhalten und an GenossInnen, auch an den Leitungen, zu äußern; selbst die Kritik von GenossInnen ernst zu nehmen und die Bereitschaft, Selbstkritik zu üben.
    -Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse unabhängig von der eigenen Meinung zu respektieren und aktiv umzusetzen. Kritik an Mehrheitsbeschlüssen der Verbandsorgane darf deren Umsetzung nicht behindern.
    -Die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes leiden könnten.

  3. Aufnahme von Mitgliedern: Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheiden die Gruppen auf dem Gruppenabend oder einer Gruppenvollversammlung mit einfacher Mehrheit. Ist vor Ort keine Gruppe vorhanden, entscheidet die übergeordnete Leitung. Die übergeordneten Leitungen werden innerhalb von 2 Monaten über Aufnahmen informiert. Jede übergeordnete Leitung kann gegen die Aufnahmeentscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach der Aufnahme erfolgen. Ab der Aufnahmeentscheidung durch die Gruppe handelt es sich um eine ordentliche Mitgliedschaft. Im Widerspruchsfall ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung durch die Schiedskommission.

  4. Ruhende Mitgliedschaft: Für den Zeitraum der Ruhestellung sind die Rechte und Pflichten (ausgenommen Artikel 4, Absatz 2, Satz 7) des Mitglieds ausgesetzt. In der Schiedsordnung können Abweichungen im Ausmaß des Eingriffs in die Rechte und Pflichten des Mitglieds festgelegt werden. Andere Fälle der ruhenden Mitgliedschaft als in Artikel 4 Absatz 3 regelt die Schiedsordnung.

  5. Mitgliedschaft in anderen Organisationen: Eine Mitgliedschaft in anderen demokratischen Organisationen ist möglich.

  6. Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet im Regelfall im Alter von 30 Jahren. Alle Gliederungen können begründete Ausnahmen zulassen.
    Außerordentlich endet die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Über den Ausschluss entscheiden – in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich – Gruppen, Kreis,- Landes- oder Bundesvorstand. Bei Ausschlüssen besteht auf allen Organisationsebenen Rechenschaftspflicht gegenüber der jeweiligen Konferenz/Mitgliederversammlung, insbesondere bei Ausschlüssen aus dem eigenen Gremium. Entschieden wird über Ausschlüsse per einfachem Mehrheitsbeschluss der abgerechneten bzw. gewählten Mitglieder. Gegen Ausschlüsse kann Widerspruch bei der Schiedskommission eingelegt werden. Alles Weitere regelt die Schiedsordnung.
    Mit Beginn oder Ende der Mitgliedschaft ist kein Anspruch auf das Vereinsvermögen verbunden.

Artikel 5 – Gliederungen

  1. Allgemein: Die SDAJ gliedert sich in Bundesverband, Landesverbände, Kreisverbände und Gruppen. Oberstes beschlussfassendes Organ ist der Bundeskongress, auf Landesebene die Landeskonferenz, auf Kreisebene die Kreiskonferenz, auf Gruppenebene die Gruppenvollversammlung. Die jeweiligen Leitungen der Gliederungen sind der Bundesvorstand, die Landes-, Kreis- und Gruppenleitungen.

  2. Landes- und Kreisverbände: Landes- bzw. Kreisverbände können aus mindestens zwei Gruppen gegründet werden. Ihre Aufgaben sind:

    1. Austausch zwischen den Gruppen

    2. Anleitung der Gruppen

    3. Aufbau neuer Gruppen

    4. Anbindung zum Bundes- bzw. Landesverband

    5. Eigene landes- bzw. kreisspezifische Politikentwicklung

  3. Gruppen: Die Gruppe ist die Grundorganisation der SDAJ. In ihr wird die Politik vor Ort umgesetzt. Durch die Gruppen wirkt die Organisation nach außen, insbesondere durch Aktionen, eine kontinuierliche Interessensvertretungsarbeit vor Ort und die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Arbeiterjugend, wo es den Zielen der SDAJ dient. Sie ist der wichtigste Bestandteil der Organisation da in ihr jedes Mitglied der Organisation aktiv ist und hier die politische Praxis entsteht und erprobt wird. Eine Gruppe muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen und sich regelmäßig treffen. Die Grundorganisationen können Orts-, Schul-, Hochschul- oder Betriebsgruppen sein.

  4. Gründung von Gliederungen: Die Gründung von Landes-, Kreisverbänden bzw. Gruppen setzt die Zustimmung einer übergeordneten Leitung voraus. Sie erfolgt auf einer Landes-, Kreiskonferenz bzw. Gruppenvollversammlung, die von der übergeordneten Leitung einzuberufen ist und an der mindestens die Hälfte der betroffenen Mitglieder teilnehmen muss.

Artikel 6 – Beschlussfassende Konferenzen und Versammlungen

  1. Aufgaben: Der Bundeskongress bzw. die jeweiligen Konferenzen und Vollversammlungen fassen verbindliche Beschlüsse für die jeweiligen Gliederungen einschließlich ihrer Untergliederungen. Seine bzw. ihre Aufgabe ist insbesondere die Arbeitsplanung bis zu seinem bzw. ihrem nächsten Zusammentritt.

  2. Besondere Aufgaben des Bundeskongresses: Ausschließlich der Bundeskongress beschließt über die Satzung und die programmatische Grundlage sowie deren Änderung.

  3. Tagungsrhythmus: Der Bundeskongress und die Landeskonferenz finden mindestens einmal in zwei Jahren, die Kreiskonferenz und die Gruppenvollversammlung mindestens einmal im Jahr statt.

  4. Einberufung: Die Einberufung erfolgt durch die jeweilige Leitung.

  5. Außerordentliche Einberufung: Ein außerordentlicher Bundeskongress kann vom Bundesvorstand, von der Hälfte der Landesverbände oder einem Drittel der Mitglieder aus der Hälfte der Landesverbände einberufen werden. Außerordentliche Landes-, Kreiskonferenzen bzw. Gruppenvollversammlungen können von den jeweiligen Leitungen, einer übergeordneten Leitung oder einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

  6. Frist: Die Frist für die Einberufung beträgt einen Monat, im Fall des Bundeskongresses drei Monate.

  7. Beschlussfähigkeit: Der Bundeskongress bzw. die jeweiligen Konferenzen und Vollversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurden. Auf Gruppen- und Kreisebene müssen zudem jeweils 50% der abgerechneten Mitglieder bzw. Delegierten anwesend sein. Sollte dadurch eine beschlussfähige Versammlung nicht stattfinden können, so kann eine weitere Versammlung einberufen werden, die dann unabhängig vom anwesenden Anteil der abgerechneten Mitglieder beschlussfähig ist.

  8. Zusammensetzung: Der Bundeskongress findet als Delegiertenkongress statt, die Landes- und Kreiskonferenz als Delegiertenkongresse oder Mitgliederversammlung, die Gruppenvollversammlung als Mitgliederversammlung. Delegiertenschlüssel und Wahlverfahren werden von der jeweiligen Leitung festgelegt.

  9. Konferenzstrukturierung: Die jeweiligen Konferenzen beschließen eine Geschäftsordnung, in der die formale Arbeitsweise der jeweiligen Konferenz geregelt wird.

Artikel 7 – Leitungen

  1. Aufgaben: Die Leitung vertritt die jeweilige Gliederung nach innen und außen. Sie fasst zwischen den Bundeskongressen bzw. den jeweiligen Konferenzen und Gruppentreffen verbindliche Beschlüsse für die jeweilige Gliederung einschließlich ihrer Untergliederungen. Die jeweiligen Leitungen beschließen sich eine Arbeitsweise, damit haben sie die Möglichkeit Arbeitsgruppen zu bilden. Der Bundesvorstand vertritt den Verband international.

  2. Geschäftsführung: Der Bundesvorstand wählt sich eine Geschäftsführung. Die Geschäftsführung ist dem Bundesvorstand rechenschaftspflichtig.

  3. Transparenz und Rechenschaft: Treffen der Leitungen sind in der Regel mitgliederöffentlich. Der Bundesvorstand ist dem Gesamtverband, die Landes- Kreis- und Gruppenleitung ihrer jeweiligen Gliederung jederzeit rechenschaftspflichtig. Insbesondere legen die Leitungen auf dem Bundeskongress bzw. den jeweiligen Konferenzen und Vollversammlungen einen Rechenschaftsbericht ab.

  4. Wahl und Abwahl: Wahl und Abwahl der Leitungen erfolgen durch den Bundeskongress bzw. die jeweiligen Konferenzen und Vollversammlungen. Der Bundesvorstand und die Landes- und Kreisleitung können in begründeten Ausnahmefällen Mitglieder kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie jedes ordentlich gewählte Mitglied. Die übergeordnete Leitung wird binnen zwei Monate über die Kooptierung informiert. Gegen die Kooptierung können die jeweiligen Untergliederungen, sowie übergeordneten Leitungen binnen zwei Monaten, nach Erhalt der Information, Widerspruch einlegen.

  5. Zusammensetzung: Im Bundesvorstand sollen alle existierenden Landesverbände angebunden sein, in der Landesleitung die jeweiligen Kreise bzw. Gruppen, in der Kreisleitung die jeweiligen Gruppen.

Artikel 8 – Kommissionen

  1. Schiedskommission

    1. Zusammensetzung: Die Schiedskommission besteht aus mind. 3 Personen (immer ungerade). Bei der Wahl soll auf die Vertretung beider Geschlechter geachtet werden. Die zu wählenden Mitglieder sollen Kenntnis über Struktur und Arbeitsweise der SDAJ haben.

    2. Aufgaben: Die Schiedskommission berät die Mitglieder und Gliederungen bei Auslegung der Satzung, hat die Aufgabe, Schaden vom Verband abzuwenden und wird auf Antrag zu Fragen der Einhaltung der Satzung tätig. In Konfliktfällen kann die Schiedskommission zur Vermittlung und Entscheidungsfindung angerufen werden. Näheres regelt die Schiedsordnung.

  2. Revisionskommission

    1. Zusammensetzung: Die Revisionskommission besteht aus mindestens 2 Mitgliedern.

    2. Aufgaben: Die Revisionskommission soll die finanziellen Tätigkeiten der SDAJ prüfen.

  3. Wahl und Abwahl: Wahl und Abwahl der Kommissionen erfolgen durch den Bundeskongress. Die Kommissionen sind dem Bundeskongress rechenschaftspflichtig.

  4. Für jede Kommission werden zwei Ersatzmitglieder gewählt. Wer nachrückt wird durch das Stimmenergebnis, unter Berücksichtigung der Quotierung, entschieden.

  5. Mitglieder der Kommissionen dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband stehen, regelmäßige Einkünfte vom Verband beziehen oder Leitungsfunktionen innehaben.

Artikel 9 – Wahlen und Beschlussfassung

    1. Allgemein: Diskussionen sind in der SDAJ kein Selbstzweck – sie sind zielgerichtet, damit sie die Grundlage für gemeinsames politisches Handeln liefern. Deshalb steht an ihrem Ende in der Regel ein Beschluss.

    2. Wahlen: Kern der personalpolitischen Entscheidungen innerhalb der SDAJ ist die Personaldiskussion. Ziel ist die möglichst offene Kritik und Selbstkritik gegenüber und durch alle Mitglieder, sodass bei den Wahlen alle wichtigen Informationen bekannt sind und alle Mitglieder des Verbandes sich möglichst umfassend weiterentwickeln können. Gewählt werden können alle Mitglieder der SDAJ. Das Verfahren regelt die jeweilige Wahlordnung.

    3. Beschlusstreue: Beschlüsse sind das Ergebnis einer kollektiven Debatte der entsprechenden Gliederung der SDAJ. In diesem Prozess ist jedes Mitglied dazu angehalten, seine Wünsche, Änderungsvorschläge und Kritik einzubringen. Gefasste Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Gliederungen der jeweiligen Organisationseinheit verbindlich.

    4. Mehrheitsverhältnis: Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts Anderes bestimmt. Beschlüsse über Satzung und programmatische Grundlage sowie deren Änderung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen und der Zustimmung von mindestens 50% der stimmberechtigten Delegierten. Die Auflösung des Gesamtverbandes kann nur vom Bundeskongress mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Delegierten gefasst werden. Eine Beschlussfassung über die Auflösung ist nur zulässig, wenn bei Einberufung des Bundeskongresses auf diese hingewiesen wurde.

Artikel 10 – Frauenstatut

  1. Ziel und Aufgabe dieses Frauenstatutes ist es, die Gleichberechtigung der Frauen durch organisatorische Maßnahmen zu fördern und so einem gesellschaftlichen Missstand unter anderem durch strukturelle Maßnahmen entgegenzuwirken. Der gesellschaftlich bedingten Unterdrückung der Frauen und sexistischem Verhalten soll entgegengewirkt werden. Alle Genossinnen und Genossen sollen jeweils ihr Verhalten gegenüber dem anderen Geschlecht überprüfen.

  2. Alle SDAJ-Gremien sollen einer 50%-Quotierung unterliegen.

  3. Wir wollen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Zielgruppe und der Verständlichkeit darauf achten, alle insbesondere Frauen und Mädchen anzusprechen. Das bezieht sich sowohl auf sprachliche Formulierungen als auch auf inhaltliche Forderungen.

Artikel 11 – Vertretung der Organisation

Jeweils (einzel-)vertretungsberechtigt i. S. d. § 26 II BGB sind:

  • Auf Bundesebene drei von der Geschäftsführung zu bestimmende Vorstandsmitglieder

  • Auf Landesebene drei Beauftrage der Landesleitung

  • Auf Kreisebene drei Beauftrage der Kreisleitung


Artikel 12 – Finanzierung

Die Finanzierung und die entstehenden Kosten der Organisation werden aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und aus Einkünften von Veranstaltungen gedeckt.

Artikel 13 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 24.04.2018 in Kraft