Rechtliches zur JAV (POSITION #04/16)

veröffentlicht am: 1 Sep, 2016
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist wie der Betriebsrat als Gremium zur Vertretung der Interessen der Beschäftigten im Betriebsverfassungsgesetz (Paragrafen 61 bis 71) verankert. Die JAV vertritt die Interessen und Rechte der Jugendlichen und Azubis im Betrieb gegenüber der Betriebsleitung und ist Ansprechpartnerin bei Problemen.
Zu den Hauptaufgaben der JAV gehören:
  • Die Betriebe bei der Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträge überwachen. Stimmt die Ausbildungsvergütung? Kann ich Bildungsurlaub nehmen? Muss der Chef Ausbildungsmittel oder Fahrgeld-Zuschuss zahlen? Die JAV hat den Überblick über alles, was den Azubis zusteht
  • Die Qualität der Ausbildung überwachen, ob beispielsweise Azubis ausbildungsfremde Tätigkeiten machen müssen oder ungerecht behandelt werden
  • Maßnahmen für Azubis beantragen, beispielsweise die Übernahme nach der Ausbildung
  • Unterstützung im Azubi-Alltag. Ärger in der Ausbildung, Einschüchterungen und andere Alltagsprobleme: Wer alleine kämpft, kann seine Interessen nicht durchsetzen. Die JAV bietet Unterstützung und steht fest an der Seite der Azubis
  • Die Integration ausländischer Jugendlicher und Azubis fördern und konsequent gegen rechtes Gedankengut vorgehen

 

In Betrieben mit mindestens fünf jugendlichen Beschäftigten unter 18, beziehungsweise Auszubildenden unter 25, muss eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden. Voraussetzung ist, dass es im Unternehmen bereits einen Betriebsrat gibt. Denn die Einleitung der JAV-Wahl erfolgt durch den Betriebsrat. Kandidieren darf, wer am Tag des Beginns der Amtszeit der neu gewählten JAV das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn die Ausbildung bereits beendet ist. Interessierte sollten sich an die amtierende JAV oder den Betriebsrat wenden – dort gibt es alle notwendigen Informationen.
Dieser Artikel erschien in
POSITION #4/2016
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